Strafrecht AT Täterschaft u. Teilnahme Vorsatz und Fahrlässigkeit Vorsätzl. Begehungsdelikt Erfolgsqualifiziertes Delikt Fahrlässiges Begehungsdelikt Vorsätzl. unechtes U-Delikt Mittelbare Täterschaft Mittäterschaft I Mittäterschaft II Anstiftung Beihilfe Versuch Rücktritt Notwehr Festnahmerecht Defensivnotstand Aggressivnotstand Rechtfertigender Notstand Rechtfertigende Einwilligung Mutmaßl. rechtf. Einwilligung Notwehrexzess Entschuldigender Notstand Übergesetzl. entsch. Notstand Konkurrenzen
Strafrecht BT Widerstd. gg. Vollstreckungsb. Hausfriedensbruch Unerl. Entf. vom Unfallort Vortäuschen einer Straftat Falsche uneidl. Aussage Meineid Falsche Versicherung Verleitg. zur Falschaussage Falsche Verdächtigung Beleidigung Üble Nachrede Verleumdung Mord Totschlag Tötung auf Verlangen Aussetzung Körperverletzung Gefährl. Körperverletzung Missbrauch v. Schutzbef. Schw. Körperverletzung KV m. Todesfolge Beteiligung an Schlägerei Nachstellung Freiheitsberaubung Nötigung Bedrohung Diebstahl BsF des Diebstahls Diebstahl m. Waffen pp. Schw. Bandendiebstahl Unterschlagung Unbef. Gebr. eines Fahrz. Raub Schwerer Raub Raub mit Todesfolge Räuberischer Diebstahl Erpressung Räub. Erpressung Begünstigung Strafvereitelung Hehlerei Betrug Computerbetrug Versicherungsmissbrauch Leistungserschleichung Untreue Urkundenfälschung Mittelb. Falschbeurkundung Urkundenunterdrückung Vereiteln der ZV Pfandkehr Sachbeschädigung Systematik §§ 306 ff. Brandstiftung Schwere Brandstiftung Bes. schw. Brandstiftung Straßenverkehrseingriff Straßenverkehrsgefährdung Trunkenheit im Verkehr Räub. Angriff auf Kraftfahrer Vollrausch Unterl. Hilfeleistung
[ Alle Schemata ]
Anstiftung, § 26 StGB
Tatbestand § 26 StGB
Objektiver Tatbestand
Haupttat eines anderen
vorsätzlich
rechtswidrig
mindestens strafbarer Versuch
Bestimmen zur Tat
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz -> Bestimmen
Vorsatz -> Vollendung der Haupttat
Evtl. Tatbestandsverschiebung, § 28 II StGB
Rechtswidrigkeit
Schuld
Evtl. Strafmilderung, § 28 I StGB
Die Bestrafung "gleich einem Täter" bedeutet, das der gesetzliche Strafrahmen für Täter und Anstifter derselbe ist.
Es ist umstritten, ob Anstiftung einen kommunikativen Akt zwischen Anstifter und Täter voraussetzt, oder ob schon das bloße Schaffen einer zur Tat verlockenden Gelegenheit genügt (dies könnte jedoch Beihilfe sein).
Beihilfe ist subsidiär zur stärkeren Teilnahmeform der Anstiftung. Anstiftung wiederum ist subsidiär zur mittelbaren Täterschaft.
Versuchte Anstiftung zu einem Verbrechen ist strafbar, § 30 I .
Für einen Exzess des Täters haftet der Anstifter nicht.
Lerntipp: Crashkurs Täterschaft und Teilnahme
Siehe auch: Täterschaft und Teilnahme Beihilfe Mittäterschaft I Mittäterschaft II Mittelbare Täterschaft