Strafrecht AT Täterschaft u. Teilnahme Vorsatz und Fahrlässigkeit Vorsätzl. Begehungsdelikt Erfolgsqualifiziertes Delikt Fahrlässiges Begehungsdelikt Vorsätzl. unechtes U-Delikt Mittelbare Täterschaft Mittäterschaft I Mittäterschaft II Anstiftung Beihilfe Versuch Rücktritt Notwehr Festnahmerecht Defensivnotstand Aggressivnotstand Rechtfertigender Notstand Rechtfertigende Einwilligung Mutmaßl. rechtf. Einwilligung Notwehrexzess Entschuldigender Notstand Übergesetzl. entsch. Notstand Konkurrenzen
Strafrecht BT Widerstd. gg. Vollstreckungsb. Hausfriedensbruch Unerl. Entf. vom Unfallort Vortäuschen einer Straftat Falsche uneidl. Aussage Meineid Falsche Versicherung Verleitg. zur Falschaussage Falsche Verdächtigung Beleidigung Üble Nachrede Verleumdung Mord Totschlag Tötung auf Verlangen Aussetzung Körperverletzung Gefährl. Körperverletzung Missbrauch v. Schutzbef. Schw. Körperverletzung KV m. Todesfolge Beteiligung an Schlägerei Nachstellung Freiheitsberaubung Nötigung Bedrohung Diebstahl BsF des Diebstahls Diebstahl m. Waffen pp. Schw. Bandendiebstahl Unterschlagung Unbef. Gebr. eines Fahrz. Raub Schwerer Raub Raub mit Todesfolge Räuberischer Diebstahl Erpressung Räub. Erpressung Begünstigung Strafvereitelung Hehlerei Betrug Computerbetrug Versicherungsmissbrauch Leistungserschleichung Untreue Urkundenfälschung Mittelb. Falschbeurkundung Urkundenunterdrückung Vereiteln der ZV Pfandkehr Sachbeschädigung Systematik §§ 306 ff. Brandstiftung Schwere Brandstiftung Bes. schw. Brandstiftung Straßenverkehrseingriff Straßenverkehrsgefährdung Trunkenheit im Verkehr Räub. Angriff auf Kraftfahrer Vollrausch Unterl. Hilfeleistung
[ Alle Schemata ]
Beihilfe, § 27 StGB
Tatbestand § 27
Objektiver Tatbestand
Haupttat eines anderen
vorsätzlich
rechtswidrig
mindestens strafbarer Versuch
Hilfe leisten zur Tat eines anderen
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz -> Hilfe leisten
Vorsatz -> Vollendung der Haupttat
Evtl. Tatbestandsverschiebung, § 28 II
Rechtswidrigkeit
Schuld
Evtl. Strafmilderung, § 28 I
Es ist umstritten, ob Beihilfe zur vollendeten Tat Kausalität der Hilfe für den Erfolg erfordert. Die Rspr. lässt es genügen, dass die Hilfeleistung die Tat zu irgendeinem Zeitpunkt fördert, auch wenn sie sich nicht im Erfolg niederschlägt.
Beihilfe ist bis zur Beendigung der Tat möglich (str., nach aA mit Ausnahme von Dauerdelikten nur bis zur Vollendung).
Psychische Beihilfe kann auch in der Bestärkung eines bereits vorhandenen Tatentschlusses liegen (str.).
Beihilfe ist als leichtere Teilnahmeform subsidiär zur Anstiftung.
Versuchte Beihilfe ist nicht strafbar.
Für einen Exzess des Täters haftet der Gehilfe nicht.
Lerntipp: Crashkurs Täterschaft und Teilnahme
Siehe auch: Täterschaft und Teilnahme Anstiftung Mittäterschaft I Mittäterschaft II Mittelbare Täterschaft