Der Versuch eines erfolgsqualifizierten Delikts ist grundsätzlich möglich: Grunddelikt versucht, Erfolgsqualifikation eingetreten (erfolgsqualifizierter Versuch), oder: Grunddelikt verwirklicht, Erfolgsqualifikation nicht erfüllt, aber im Vorsatz aufgenommen (Versuch der Erfolgsqualifikation).
Umstritten ist die Möglichkeit des Rücktritts von einem erfolgsqualifizierten Delikt, wenn die Erfolgsqualifikation bereits eingetreten ist. Nach der Rspr. ergibt sich diese Möglichkeit aus dem Wortlaut des § 24. Beim Rücktritt vom Grunddelikt fehle der erforderliche Anknüpfungspunkt für die Erfolgsqualifikation.
Gemäß § 11 II sind erfolgsqualifizierte Delikte Vorsatztaten. Eine Teilnahme ist somit möglich. Teilnehmer müssen selbst hinsichtlich der Folge fahrlässig handeln.