Strafrecht AT Täterschaft u. Teilnahme Vorsatz und Fahrlässigkeit Vorsätzl. Begehungsdelikt Erfolgsqualifiziertes Delikt Fahrlässiges Begehungsdelikt Vorsätzl. unechtes U-Delikt Mittelbare Täterschaft Mittäterschaft I Mittäterschaft II Anstiftung Beihilfe Versuch Rücktritt Notwehr Festnahmerecht Defensivnotstand Aggressivnotstand Rechtfertigender Notstand Rechtfertigende Einwilligung Mutmaßl. rechtf. Einwilligung Notwehrexzess Entschuldigender Notstand Übergesetzl. entsch. Notstand Konkurrenzen
Strafrecht BT Widerstd. gg. Vollstreckungsb. Hausfriedensbruch Unerl. Entf. vom Unfallort Vortäuschen einer Straftat Falsche uneidl. Aussage Meineid Falsche Versicherung Verleitg. zur Falschaussage Falsche Verdächtigung Beleidigung Üble Nachrede Verleumdung Mord Totschlag Tötung auf Verlangen Aussetzung Körperverletzung Gefährl. Körperverletzung Missbrauch v. Schutzbef. Schw. Körperverletzung KV m. Todesfolge Beteiligung an Schlägerei Nachstellung Freiheitsberaubung Nötigung Bedrohung Diebstahl BsF des Diebstahls Diebstahl m. Waffen pp. Schw. Bandendiebstahl Unterschlagung Unbef. Gebr. eines Fahrz. Raub Schwerer Raub Raub mit Todesfolge Räuberischer Diebstahl Erpressung Räub. Erpressung Begünstigung Strafvereitelung Hehlerei Betrug Computerbetrug Versicherungsmissbrauch Leistungserschleichung Untreue Urkundenfälschung Mittelb. Falschbeurkundung Urkundenunterdrückung Vereiteln der ZV Pfandkehr Sachbeschädigung Systematik §§ 306 ff. Brandstiftung Schwere Brandstiftung Bes. schw. Brandstiftung Straßenverkehrseingriff Straßenverkehrsgefährdung Trunkenheit im Verkehr Räub. Angriff auf Kraftfahrer Vollrausch Unterl. Hilfeleistung
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Mittäterschaft, § 25 II StGB (getrennte Prüfung)
Strafbarkeit des Tatnächsten
Tatbestand
Rechtswidrigkeit
(zur Schuld siehe § 29 StGB )
Strafbarkeit des Mittäters
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz -> objektiver Tatbestand
Ggf. besondere subjektive Merkmale
Rechtswidrigkeit
Schuld
Der Begriff Beteiligung ist in § 28 II , der Begriff Teilnahme in § 28 I legaldefiniert.
Täterschaft ist eigene Tatbegehung. Teilnahme ist Anstiftung oder Beihilfe zu einer fremden Tat.
Als Abgrenzungskriterien zwischen Täterschaft und Teilnahme können subjektive Elemente (die Tat "als eigene oder fremde wollen") oder die Frage der Tatherrschaft in Betracht kommen.
Bei verschiedenartiger Beteiligung an derselben Tat geht die leichtere Form regelmäßig in der schwereren auf (Beihilfe in Anstiftung, Teilnahme in Täterschaft).
"Nebentäterschaft" ist gesetzlich nicht geregelt.
Lerntipp: Crashkurs Täterschaft und Teilnahme
Siehe auch: Täterschaft und Teilnahme Anstiftung Mittäterschaft I Beihilfe Mittelbare Täterschaft