Bei der Notwehr findet grundsätzlich keine Güterabwägung statt (ausnahmsweise nur bei krassen Missverhältnissen), denn der Angegriffene schützt nicht nur Rechtsgüter, sondern verteidigt zugleich die Rechtsordnung selbst ("schneidiges Notwehrrecht").
Bei objektiv bestehender Notwehrlage und fehlendem subjektiven Rechtfertigungselement (d.h. der Täter weiß nicht, dass eine Notwehrlage besteht) kommt nach hM ein Versuch in Betracht (aA: vollendetes Delikt).