AT
BT
StPO

Außerordentliche Rechtsbehelfe

  1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 44 StPO
    • Bei Fristversäumungen
    • Im Erfolgsfall wird Verfahren weitergeführt, als wäre die Frist nicht versäumt worden
  2. Wiederaufnahme des Verfahrens, § 359 StPO
    • Rechtsbehelf gegen formell rechtskräftige Urteile
    • in Ausnahmefällen
    • insb. bei neuen Tatsachen/Beweismitteln, § 359 Nr. 5 StPO
  3. Weitere außerordentliche Rechtsbehelfe

Weitere Informationen:


Siehe auch:


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