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Jan Knupper ·
[ Impressum ]
Beschleunigtes Verfahren, §§ 417 ff. StPO
- § 417 StPO
- Staatsanwaltschaft stellt Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren bei
- einfachem Sachverhalt
- klarer Beweislage
- Zuständigkeit des Amtsgerichts
- Kennzeichen des beschleunigten Verfahrens
- Kein Zwischenverfahren
- Erleichterte Beweisaufnahme
- Auch bei Verbrechen (§ 12 I StGB) möglich!