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StPO

Beweisverwertungsverbote

  1. Mängel in der Beweiserhebung führen nicht zwingend zu einem Beweisverwertungsverbot (BVV)
  2. Eventuell kann sich ein BVV jedoch als Ergebnis einer Abwägung herausstellen:
    1. Strafverfolgungsinteresse vs. Interesse des Beschuldigten auf Wahrung seiner Rechte
    2. Ist der Kernbereich der Grundrechte oder nur eine Ordnungsvorschrift verletzt?
    3. Verhältnismäßigkeit
      • Klein- oder Schwerstkriminalität
      • Bewusste oder unbewusste Verletzung einer Norm bei der Beweiserhebung
    4. Wäre das Beweismittel auch rechtmäßig zu erlangen gewesen?
  3. Rechtskreistheorie
    • BVV ja, wenn die verletzte Norm dem Schutz des Betroffenen dient
    • BVV nein, wenn die verletzte Norm vorwiegend Dritten dient
  4. Widerspruchslösung der Rspr. (BVV mit Verwertungsvorbehalt)
    • Fehler bei der Beweisgewinnung führen nur dann zu einem BVV, wenn
      • der Angeklagte
        • belehrt wurde oder
        • einen Verteidiger hat
      • und Widerspruch eingelegt wird

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