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StPO

Rechtsschutz gegen Zwangsmaßnahmen

  1. Gegen richterliche Anordnungen
    1. Speziell geregelte Rechtsbehelfe, z.B. Haftprüfung
    2. Beschwerde, § 304 StPO
  2. Gegen Entscheidungen/Verhaltensweisen der StA/Polizei
    1. § 98 II 2 StPO direkt
      • in Fällen der Beschlagnahme
    2. § 98 II 2 StPO analog
      • in anderen als Beschlagnahmefällen
      • in Fällen, in denen es um die Art und Weise der Maßnahme geht
      • in Erledigungsfällen
    3. Gegen die richterliche Entscheidung gem. § 98 II 2 StPO ist Beschwerde möglich, § 304 StPO
  3. Zusätzliche Voraussetzungen bei Erledigungsfällen
    1. Wiederholungsgefahr
    2. Rehabilitationsinteresse
    3. schwerwiegender Grundrechtseingriff

Weitere Informationen:


Siehe auch:


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