AT
BT
StPO

Strengbeweis und Freibeweis

  1. Strengbeweis, §§ 244 - 256 StPO
    1. bezieht sich auf Tatsachen, die die Schuld- oder Straffrage betreffen
    2. Ausschließliche Beweismittel:
      1. Zeugen
      2. Sachverständige
      3. Augenschein
      4. Urkunden
      5. Einlassung des Angeklagten
        • Beachte: Die Einlassung des Angeklagten ist formal nicht Bestandteil der Beweisaufnahme
    3. Bindungswirkung
      • Das Revisionsgericht (nicht das Berufungsgericht) ist an die im Wege des Strengbeweises gewonnenen Tatsachen gebunden
  2. Freibeweis
    1. bezieht sich auf Tatsachen, die nicht die Schuld- oder Straffrage betreffen
    2. Alle Beweismittel sind zulässig
      • Keine Bindung an §§ 244 - 256 StPO
    3. Keine Bindungswirkung für das Revisionsgericht

Weitere Informationen:


Siehe auch:


[ StPO-Skript ]

[ Impressum ]

[ Datenschutz ]