Grund für die Strafbarkeit des Versuchs ist die Betätigung des verbrecherischen Willens, die für sich schon geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Sicherheit der Rechtsgüter und die Geltung der Rechtsordnung zu erschüttern.
Das dem Versuch vorgelagerter Vorbereitungsstadium ist nur in gesetzlich ausdrücklich genannten Fällen strafbar, z.B. § 149.
Der untaugliche Versuch ist grundsätzlich strafbar, nur der untaugliche Versuch aus grobem Unverstand gem. § 23 III eröffnet die Möglichkeit für das Gericht, von Strafe abzusehen oder diese zu mildern.
Bei Mittäterschaft beginnt der Versuch für alle Teilnehmer, sobald nur einer von ihnen plangemäß zur Tatbegehung unmittelbar ansetzt.
Für den mittelbaren Täter beginnt der Versuch mit Abschluss seiner Einwirkung auf das Werkzeug und dem Eintritt einer naheliegenden Gefahr für das Rechtsgut.
Ein Versuch durch Unterlassen beginnt, sobald das Nichthandeln eine naheliegende Gefahr schafft.