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Jan Knupper ·
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Zurückbehaltungsrecht, § 273 BGB
- Schuldverhältnis i.S.v. § 273 BGB
- jede Art von Schuldverhältnis
- Gegenseitigkeit zweier Forderungen
- Jede Partei ist gleichzeitig Gläubiger und Schuldner der anderen
- Ausnahmen: Zurückbehaltungsrecht auch in den Fällen von § 404 BGB und § 334 BGB
- Gegenforderung des Zurückbehaltenden
- Fälligkeit
- Durchsetzbarkeit
- Konnexität
- Kein Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts
- vertraglich
- gesetzlich, z.B. § 175 BGB
- Geltendmachung der Einrede
- ausdrücklich oder
- konkludent