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StPO

Aggressivnotstand, § 904 BGB

  1. Notstandslage des § 904 BGB
  2. Notstandshandlung
    1. Einwirkung auf eine fremde Sache
    2. Notwendigkeit der Einwirkung
      1. geeignet
      2. relativ mildestes Mittel
    3. Verhältnismäßigkeit
      • Geschütztes Rechtsgut muss erheblich mehr wert sein der Sachschaden
  3. Subjektives Rechtfertigungselement

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