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StPO

Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b StGB

  1. Tatbestand des § 315b StGB
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Verkehrsfremder Eingriff
      2. Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs
      3. Konkrete Gefährdung
      4. Kausalität
        • Fehlverhalten → Straßenverkehrsgefährdung
        • Straßenverkehrsgefährdung → konkrete Gefahr
        • (nicht: Fehlverhalten führt unmittelbar zur konkreten Gefahr)
      5. Objektive Zurechnung
    2. Subjektiver Tatbestand
      • Vorsatz → objektiver Tatbestand
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld

Weitere Informationen:


Siehe auch:


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