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StPO

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB

  1. Tatbestand
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Unfall im Straßenverkehr
      2. Täter ist Unfallbeteiligter (§ 142 V)
      3. Sich-Entfernen vom Unfallort
    2. Subjektiver Tatbestand
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
  4. Absehen von Strafe

Weitere Informationen:


Siehe auch:


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