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StPO

Beweisverwertungsverbote - Einzelfälle

  1. Fehlende Zeugenbelehrung, § 52 III 1 StPO
    • Beweisverwertungsverbot (BVV) ja, weil die Norm auch dem familiären Interesse des Beschuldigten dient
  2. Fehlende dienstliche Genehmigung, § 54 StPO
    • BVV nein, weil die Norm nur der Wahrung von Dienstgeheimnissen dient
  3. Fehlende Belehrung über ein Auskunftsverweigerungsrecht, § 55 StPO
    • BVV nein, weil die Norm nur dem Zeugen dient
  4. Von Privatpersonen rechtswidrig gewonnene Beweise
    • BVV gelten nur für staatliches Handeln
    • Entscheidend ist die Schwere des Grundrechtseingriffs
  5. Fehler bei körperlichen Untersuchungen, § 81a StPO
    • Norm dient nur der Gesundheit des Betroffenen
    • BVV jedoch bei absichtlichen Verstößen
  6. Zeuge macht in der Hauptverhandlung vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, hat vorher ausgesagt
    • Verlesung der früheren Vernehmung: nein, § 252 StPO
    • Vorhalt der früheren Vernehmung: nein
    • Vernehmung der nichtrichterlichen Verhörsperson: nein
    • Vernehmung der richterlichen Verhörsperson: ja, wenn
      1. seinerzeit Zeuge richtig belehrt wurde
      2. und wirksam auf sein Zeugnisverweigerungsrecht verzichtet hat
  7. Verlesung bei Erinnerungslücken, § 253 StPO
    • Frühere Vernehmung kann dann verlesen werden
    • Spezielle Form des Urkundenbeweises (hM)
  8. Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten
    • Sind mittelbar aufgrund eines unverwertbaren Beweismittels gewonnene Beweise verwertbar?
      • Rspr.: ja
      • Lit.: nein (fruit of the poisonous tree)

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