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StPO

Ordentliche Rechtsbehelfe

  1. Arten
    1. Berufung, § 312 StPO
    2. Revision, § 333 StPO
    3. Beschwerde, § 304 StPO
  2. Wirkungen
    1. Devolutiveffekt
      • Die Sache wird in eine höhere Instanz gebracht
    2. Suspensiveffekt (nicht bei Beschwerde)
      • Eintritt der Rechtskraft wird gehemmt
  3. Beschwer (Voraussetzung für alle Rechtsmittel)
    1. Beschuldigter ist immer beschwert bei einer Entscheidung zu seinem Nachteil
    2. Staatsanwaltschaft ist immer beschwert bei Rechtsverletzung
  4. Rechtsmittelverzicht, -beschränkung, -rücknahme
    1. Beschränkung zulässig, soweit Beschwerdegegenstand selbständig prüfbar
    2. Bei unzulässiger Beschränkung:
      • Ganzes Urteil gilt als angefochten, § 318 S.2 StPO (gilt analog für Revision)
    3. Verzicht/Rücknahme
      • Erst nach dem Urteil möglich
  5. Verbot der reformatio in peius bei Berufung und Revision
    1. Das Urteil darf nicht zum Nachteil des Verurteilten geändert werden, wenn
    2. Gilt nur bzgl. Art und Höhe der Rechtsfolgen, nicht des Schuldspruchs

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