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StPO

Rechtskraft

  1. Formelle Rechtskraft
    1. = Unanfechtbarkeit mit ordentlichen Rechtsmitteln
    2. tritt ein bei
      1. Urteilsverkündung in letzter Instanz
      2. Ablauf der Rechtsmittelfrist
      3. Rechtsmittelverzicht
    3. Die formelle Rechtskraft ist Voraussetzung für die materielle Rechtskraft
  2. Materielle Rechtskraft
    1. = Eintritt des Strafklageverbrauchs gem. Art. 103 III GG
    2. Durchbrechung möglich mit außerordentlichen Rechtsbehelfen
    3. bezieht sich auf die abgeurteilte Tat im prozessualen Sinn
      • = Gesamtes Verhalten des Täters, das nach der Lebensauffassung einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang darstellt
      • Grundsätzlich gegeben bei Tateinheit, § 52 StGB

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